Wissenswertes rund um die Pflege & Projekte


Pflegegelderhöhung 2024: Änderungen auf einen Blick

Die Pflegegelderhöhung ab 2024 ist Teil eines umfassenden Pflegereformgesetzes, das bereits 2023 beschlossen wurde. Die wichtigsten Änderungen ab 2024 sind:

 

1. Erhöhung des Pflegegeldes

2. Erhöhung der Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen werden ab Januar 2024 ebenfalls um 5 Prozent und ab Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht.

3. Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 können ab 2024 ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro in Anspruch nehmen.

 

4. Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ermöglicht erwerbstätigen pflegenden Angehörigen in akuten Notsituationen eine Freistellung von der Arbeit, ohne auf Einkommen verzichten zu müssen. Ab 2024 kann diese Leistung jährlich in Anspruch genommen werden.

5. Erhöhung des Eigenanteils an den Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen

Die Zuschüsse zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen steigen ab Januar 2024 in Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse nur die Pflegekosten abdecken und nicht die anderen Kostenbestandteile, die in stationären Pflegeeinrichtungen anfallen.


Wenn das Geld für die Pflege nicht mehr reicht ……

was passiert, wenn die Kosten für die häusliche Pflege oder ein Pflegeheim nicht mehr selbst bezahlt werden können?

Was passiert, wenn die Leistungen der Pflegekasse niedriger sind als die tatsächlichen Pflegekosten?

Wer nur ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente und auch ansonsten keine Vermögenswerte besitzt, kann sich nicht verschulden um seine Pflegekosten zu bezahlen.

Deshalb ist hier Hilfe vom Staat erforderlich in Form der „Hilfe zur Pflege“, wie sich die staatliche Sozialleistung nennt.  

 

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. 

Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen

wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder

wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.

wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung 

Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich. 

 

Welche Kosten für die Pflege werden vom Sozialamt übernommen

Bei Bedürftigkeit werden die Kosten, welche für die Pflegeversorgung notwendig sind, übernommen. Dies können Kosten sein für:

die häusliche Pflege in Form von Pflegegeld für pflegende Angehörige

die ambulante Pflege über Pflegedienste

die teilstationäre Tagesbetreuung / Nachtbetreuung

die Kurzzeitbetreuung/Kurzzeitpflege

die Verhinderungspflege / Ersatzpflege

die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

die Pflegehilfsmittel  

Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden

ein Taschengeld 

 

Haben die Sozialhilfeträger andere Einstufungsverfahren wie die Pflegekasse

Wenn von der Pflegekasse ein Pflegegrad / eine Pflegestufe genehmigt und zugeteilt wurde, ist diese auch für das Sozialamt maßgeblich. Das bedeutet, dass das Sozialamt die Pflegebedürftigkeit auf der Basis der Pflegekassen anerkennt. 

Wo wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt

Beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieser Schritt nicht zu weit hinausgezögert wird, denn die Sozialämter bezahlen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung. Eine Adressliste deutscher Sozialämter finden Sie hier.

Welche Dokumente sind für den Antrag auf Hilfe zur Pflege vorzulegen

Es empfiehlt sich, beim zuständigen Sozialamt vorab telefonisch anzufragen, welche Unterlagen benötigt werden. In der Regel sind dies aber:

Personalausweis

Vorsorgevollmachten / Betreuungsvollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige übernommen wurde

Belege über Einkommen (Rente, Miete, usw.)

Belege über vorhandenes Vermögen (Aktien, Sparbücher, Wertpapiere, Grund und Boden, Vorsorgeversicherungen usw.)

Bescheid der Pflegekasse über zugeordnete Pflegestufe und Leistungen der Kasse

Abrechnungen vom Pflegeheim / Pflegediensten 

Mietvertrag

  

Müssen die Kinder die Kosten für die Pflege ihrer Eltern übernehmen

Das kann nicht generell gesagt werden. Ausführlich habe ich aber in meinem Beitrag „Kinder müssen nicht zwingend für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen“ über dieses Thema geschrieben. Außerdem kann ich Ihnen das Buch „Ratgeber Elternunterhalt – Pflege und Heim, wann müssen Kinder zahlen“ zu dieser Thematik sehr empfehlen.

Sollten Sie trotzdem unterhaltspflichtig für einen Angehörigen sein, können Sie diese Kosten

als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen. 

Sonstiges

Da die „Hilfe zur Pflege“ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird, ist es sinnvoll, sich für alle Fragen direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden und sich zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.

 

von Otto Baier www.pflege-durch-Angehörige.de

 

Kooperationspartner von Ambulante Pflege Zuhause leben 


Pflegeberatung § 37 SG XI

 

Nach § 37 SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen

 

1.     Einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2 x 3 ( bis 31.12.16 bei Pflegestufe I und II)

2.     Einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4 + 5 (bis 31.12.16 bei Pflegestufe III)

 

Eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragt, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen.

 

Wir bieten Pflegeberatungen gem. § 37 SGB XI durch Pflegefachkräfte und Pflegeberater nach Terminabsprache.

 

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslichen Pflegenden. Die Verfügung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Die Gebühr beträgt bei den Pflegegraden 2 und 3 bis zu 23 € und in den Pflegegraden 4 bis 5 bis zu 33 € (Pflegestufen 0, I und II bis zu 22 € und in der Pflegestufe III bis zu 32 € )

 

Ab 2017 haben auch Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, welche Sachleistungen beziehen halbjährlich Anspruch auf die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI.

 

§ 37 (4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligen der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen.

 

 

§ 37 (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. 


AOK "FAMILENCOACH PFLEGE" FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE MIT PSYCHISCHEN BELASTUNG

 

Das Onlineprogramm "Familiencoach Pflege" (www.familiencoach-pflege.de) ist ein kostenloses und für alle Interessierten anonym nutzbares Angebot, das pflegende Angehörige stärken will - mit Tipps, interaktiven Übungen, fast 40 Videos und 14 Audiodateien. 

Der Fokus liegt dabei auf besonders schwierigen Pflegesituationen wie der Betreuung von Menschen mit Demenz oder der Begleitung von Sterbenden. Das Angebot ist von einem Expertenteam mit Unterstützung der DalzG und unter Beteiligung einer Fokusgruppe aus pflegenden Angehörigen entwickelt worden.