Vereinssatzung Zuhause leben e.V.
(Neufassung vom 10.10.2018) Rev.2 - 19.04.22 nach Änderungsvorgabe von FA
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen:
Zuhause leben Beratung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen und Senioren (Zuhause leben e.V.)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung 1977 (§§52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist u.a. die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne einer umfassenden Verbesserung der Lebensbedingungen körperlich und geistig sowie infolge Alters oder chronischer Erkrankung behinderter Menschen. Der Verein fördert die Inklusion in Bildung, Ausbildung, Beruf, Freizeit und gesellschaftlichem Leben. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben als gleichwertiges Mitglied in der sozialen Gemeinschaft zu ermöglichen. Jeder Mensch muss in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert werden und die Möglichkeit haben, in vollem Umfang an ihr teilhaben oder teilnehmen zu können. Der Verein wird die UN- Behindertenrechts- Konvention umsetzen: Das Recht zur Teilhabe bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können.
Weiterer Zweck des Vereins ist:
- Aufbau einer Beratungsstelle zur individuellen und umfassenden Beratung von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, sowie von Personen, die an der Rehabilitation von Menschen mit Behinderung beteiligt sind.
- Aufbau einer eigenen ambulanten Hilfe zur Erweiterung des örtlichen Angebots ambulanter Hilfen, sofern eine vorausgehende Bedarfsanalyse die Notwendigkeit hierfür ergibt.
- Aufbau einer Hilfsmittelbörse und eines Hilfsfonds zur individuellen Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Notlagen, insbesondere bei der Finanzierung und Beschaffung von Hilfsmitteln und geeigneten Wohnraum.
- Zum Zweck der Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das Berufs- und Arbeitsleben soll bei der Anstellung von haupt- und ehrenamtlichen Personen vorrangig der Personenkreis des § 2 Abs. II 1 berücksichtigt werden.
Der Verein verfolgt seine Ziele in enger Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen, Einrichtungen, Verbänden und Behörden.
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§ 3 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Bußgeldern, Grundauflagen, Zuwendungen von Stiftungen und öffentlichen Haushalten, sowie sonstiger Zuwendungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder du8rch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
§ 5 Mitgliedschaft/ Stimmrecht/ Fördermitgliedschaft/ Austritt/ Ausschluss
1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person sein, welche die Ziele durch Zahlung eines Mitgliedsbetrages unterstützt.
2. Fördermitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden, die den Verein regelmäßig durch Zuwendung eines Mitgliedsbetrages unterstützt und den Gedanken selbstbestimmtes Leben, Menschen mit Behinderungen nach außen vertritt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben das Recht, sich jederzeit über die Vereinsarbeit zu informieren und können an den Mitgliedervollversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und Fragen stellen. Fördermitglieder können außerhalb der Vereinsorgane durch Teilnahme an Arbeitsgruppen und sonstige Mithilfe an der Vereinsarbeit mitwirken.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitteln entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur durch Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Zuwendungen an den Verein, insbesondere geleistete Mitgliedsbeiträge, werden nicht zurückerstattet.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr über sechs Monate ab Fälligkeit im Rückstand ist, kann es nach Anhörung durch den Vorstand vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird endgültig, wenn das Mitglied ihm nicht binnen vier Wochen widerspricht. Widerspricht das Mitglied dem
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Ausschluss fristgerecht, entscheidet die Vollversammlung endgültig. Vor dem endgültigen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme einzuräumen.
§ 6 Beiträge
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Umlagen.
In einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, werden die Beiträge und Umlagen festgesetzt. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen. Bei Erteilung des SEPA-Einzugsverfahren erfolgt der Einzug zum 15.02. eines Geschäftsjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliedervollversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliedervollversammlung
1. Die Mitgliedervollversammlung wird vom Vorstand durch Textform Einladung mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Es gilt das Datum des Poststempels
4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es die Einberufung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
6. Die Mitgliedervollversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
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Die Mitgliedervollversammlung entscheidet unter anderem auch über:
1. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
2. Beteiligung an Gesellschaften
3. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. Die Auflösung des Vereins
7. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse werden, sofern nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung oder der jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/ dem ersten Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte/r Stellvertreter/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von der/dem Vorsitzenden oder einem/ einer Stellvertreter/in vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht. Die jeweils gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Wahlen erfolgen entsprechend der Vorstandsfunktion in getrennten Wahlgängen hintereinander. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für die Wahl eines Vorstandes aufgestellt, so ist die/derjenige gewählt, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Erhält keiner die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Erhält keiner die absolute Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, indem die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zur Wahl stehen.
Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder müssen die Wahlen geheim erfolgen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere, die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung auszuführen sowie unter Beachtung der §§ 89 (Abs. III Satz 4 und 9 Abs. I Satz 2) Verträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung teilweise oder insgesamt einem bestellten Geschäftsführer übertragen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden unter Einbehaltung einer Frist von einer Woche. In Eilfällen kann jedes
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Vorstandsmitglied fernmündlich und mündlich zum nächstmöglichen Termin einladen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und anwesend sind.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sollen schriftlich niedergelegt werden und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode von seinem Amt zurück oder scheidet aus sonstigem Grund aus seinem Amt aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst ergänzen. Der neu hinzugetretene Vorstand muss in der nächsten ordentlichen Mitgliedervollversammlung bestätigt werden, sofern nicht ein neuer Vorstand zu wählen ist. Ergänzt sich der Vorstand nicht, hat er binnen drei Monaten eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen und die Ergänzung des Vorstands auf die Tagesordnung zu setzen.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen oder vorzeitige Abberufungen von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliedervollversammlung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedervollversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt wurde.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss der Mitgliedervollversammlung, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliedervollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber die Zustimmung von 50% aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die DPWV (Landesverband Baden-Württemberg) mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 13 Datenschutz
1. EDV-System
Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, den Geburtstag, die Steuer-ID und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im EDV-System bzw. den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen in Wort und Bild. Solche Informationen werden außerdem auf der Internetseite des Vereins veröffentlichet. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung widersprechen. Im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs unterbleiben weitere Veröffentlichungen und die personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, etwa die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können die personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, daß die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4. Kooperationspartner
bekommen nach Aufforderung eine vollständige Liste der Mitglieder , die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsjahr enthält. Ein Mitglied kann diesen Übermittlungen widersprechen. Bei Widerspruch werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
5. Bei Austritt
wird der Name, die Adresse und das Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand, aufbewahrt.
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§14 Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung in der Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten inhaltlich möglichst gleiche Regelungen, die dem Zweck der gewünschten am nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Ort/ Datum:
Gerda Mahmens erste Vorsitzende Zuhause leben e.V.